Auskunftsbegehren | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. März 2013 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 13 5
18. März 2013 (Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil 5A_272/2013 vom 29. Mai 2013 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war). Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald, Marktgasse 38, 3000 Bern 7, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 8. Januar 2013, betreffend Auskunftsbegehren,
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. Januar 2013 samt mitge- reichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Oberenga- din/Bergell vom 1. Februar 2013 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass X. einen vom Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 14. März 2012 ausgestellten Verpfändungsverlustschein über CHF 517‘042.45 gegen ihren Bruder A. besitzt, – dass X. am 10. April 2012 beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell gegen ihren Bruder A. das Begehren um Fortsetzung der Betreibung stellte, – dass X. während dieser Betreibungsphase von Rechtsanwalt Guido Ranzi ver- treten wurde, – dass das Betreibungsamt in der Folge gegen A. eine Verdienstpfändung ver- fügte und die entsprechende Pfändungsurkunde der Gläubigerin X. am 23. Mai 2012 zustellte, – dass X. trotz ihrer Rechtsvertretung immer wieder selbständig an das Betrei- bungsamt Oberengadin/Bergell gelangte und dessen Handlungen vielfach in ungehaltenem Ton beanstandete, – dass X. seit September 2012 im betreffenden Betreibungsverfahren durch Rechtsanwalt Howald vertreten wird, – dass dieser auch mit verschiedenen Schreiben im Namen von X. gegenüber dem Betreibungsamt auftrat, – dass X. am 17. Dezember 2012 selbständig ein Schreiben an das Betrei- bungsamt richtete, in verschiedener Hinsicht auf „Erklärungsbedarf“ monierte, dem Betreibungsamt in rechthaberischem Ton in verschiedener Hinsicht ge- setzwidriges Handeln vorwarf und unter anderem die Entgegennahme eines Fortsetzungsbegehrens per 23. Februar 2012 verlangte, – dass dieses Schreiben mit „Einleitung der Betreibung gegen meinen Bruder: Hr. B.“ betitelt war und X. offenbar ein Betreibungsbegehren über CHF 556‘218.00 gegen A. einleiten wollte,
Seite 3 — 5 – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell am 8. Januar 2013 das Betrei- bungsbegehren zurückwies, weil nicht alle erforderlichen Angaben enthalten seien und insbesondere der Forderungsgrund fehle, – dass diese Verfügung X. direkt zugestellt und Rechtsanwalt Howald mit einer Kopie bedient wurde, – dass X. am 21. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubün- den als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2013; gleichzeitig sei das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell anzuweisen, dem Auskunftsbe- gehren der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2012 vollständig nachzu- kommen, – dass das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell seine Vernehmlassung am 1. Februar 2013 einreichte, – dass sich die Beschwerde nicht gegen die Abweisung des Betreibungsbegeh- ren richtet, sondern darin lediglich gerügt wird, das Betreibungsamt Oberen- gadin/Bergell habe die von X. am 17. Dezember 2012 gestellten Fragen nicht vollständig beantwortet, – dass die Beschwerde schon deshalb unbegründet ist, weil X. in ihrem Schrei- ben vom 17. Dezember 2012 das Betreibungsamt nicht einfach um Beantwor- tung von Fragen ersuchte, sondern konkreten Bezug auf Betreibungshandlun- gen aus dem Jahre 2012 nahm und diese als gesetzwidrig bezeichnete, – dass X. diese Rügen innert der 10-tägigen Frist von Art. 17 SchKG seit Mittei- lung der betreffenden Verfügung bei der Aufsichtsbehörde hätte anfechten müssen, – dass diese Rügen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu hören sind, da sie ver- spätet vorgebracht wurden, – dass das Schreiben von X. vom 17. Dezember 2012 in ungebührlichem Ton gehalten ist und sie darin dem Betreibungsamt vorsätzliche Irreführung etc. vorwirft, – dass das Betreibungsamt grundsätzlich nicht gehalten ist, auf derartige Schreiben ausführlich zu antworten,
Seite 4 — 5 – dass das Betreibungsamt sodann zu Recht darauf hinweist, das X. während des ganzen Betreibungsverfahrens durch Rechtsanwälte vertreten war (an- fänglich durch Rechtsanwalt Ranzi und seit September 2012 durch Rechtsan- walt Howald), – dass bei Vorliegen einer Rechtsvertretung das Betreibungsamt mit dem Ver- treter zu korrespondieren hat und es der Behörde nicht zuzumuten ist, dass sie gleichzeitig mit dem Rechtsvertreter und dem Vertretenen verhandeln muss, – dass es zudem Sinn einer Rechtsvertretung ist, dass der Mandant gewisse offene Rechtsfragen zunächst mit seinem Rechtsanwalt klärt, – dass das Betreibungsamt aber glaubhaft darlegt, dass es entgegenkommen- der Weise auch direkt mit X. korrespondiert hat und zusätzlich den Rechtsver- treter mit Kopien bedient hat, – dass das Betreibungsamt aufgrund entsprechender Aktennotizen glaubhaft darlegt, dass es in einem Telefongespräch vom 15. Januar 2013 mit Rechts- anwalt Howald und am 18. Januar 2013 mit dem Sekretariat des Rechtsvertre- ters die offenen Fragen geklärt hat, – dass dem Betreibungsamt unter diesen Umständen keine Auskunftsverweige- rung vorgeworfen werden kann, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass die Beschwerde an der Grenze zur Mutwilligkeit liegt und die Beschwer- deführerin auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG hingewiesen wird wonach bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu CHF 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslage auferlegt werden können, – dass in diesem Fall keine Kosten erhoben werden, so dass diese beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass diese Verfügung in Anwendung vom Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz erfolgt,
Seite 5 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: